Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) vertritt in Deutschland die ihr übertragenen Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte der Komponisten, Musiker, Texter und Verlage. Zudem nimmt sie aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte ausländischer Urheber wahr. Sie nimmt außerdem für die GVL, die Gesellschaft zur Verwertung der Leistungsschutzrechte, die Rechte der Labels und ausübender Künstler (z.B. Interpreten und Musiker), also im Falle von nicht live gespielter Musik vom Tonträger, wahr.
Als Nutzer von Musik aus dem Repertoire der GEMA haben Varietétheater die Pflicht, ihre Veranstaltungen bei der GEMA anzumelden und die Nutzung der Musik anzuzeigen.
Die GEMA digitalisiert ihre Prozesse und wünscht eine Kommunikation ausschließlich über das GEMA-Onlineportal. Nähere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.gema.de/de/ueber-das-onlineportal
VDVT-Mitglieder erhalten einen Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20%.
Mit Urteil vom 25.08.2023 (Az 38 Sch 81/21 WG) hat das Oberlandesgericht München einen Gesamtvertrag mit einer angemessenen Vergütung zwischen der GEMA und dem VDVT festgesetzt. Der seit 2024 rechtskräftige Gesamtvertrag sieht (rückwirkend bis 2019 und bis Ende 2025) für VDVT-Mitglieder folgende wesentlichen Vergütungssätze vor:
(…)
(1) Die Vergütung für öffentliche Wiedergaben von Musik aus dem Repertoire der GEMA bei Varietéveranstaltungen wird je Veranstaltung berechnet.
(2) Die Vergütung beträgt 2,88 Prozent der Berechnungsgrundlage nach Ziffer 3 (4) und (5).
Für Vorstellungen mit einer Gesamtdauer von weniger als 120 Minuten kann das Mitglied des VDVT als Veranstalter eine alternative Berechnung zur Regelvergütung nach Satz 1 beantragen. Das Mitglied hat hierzu bei der GEMA rechtzeitig nach Ziffer 3 (7) ein Verzeich-nis der gespielten Musik unter Angabe der jeweiligen Dauer einzureichen. Die Vergütung beträgt in diesem Fall je angefangene 5 Musikminuten 0,12 Prozent der Berechnungsgrund-lage nach Ziffer 3 (4) und (5).
Musikwiedergaben im gleichen Veranstaltungsraum vor und / oder nach der Veranstaltung und / oder während der Pausen werden nicht gesondert vergütet.
(3) Die Mindestvergütung für eine Varietéveranstaltung mit bis zu 150 Besuchern beträgt:
EUR 24,00 pro Veranstaltung je 150 Besucher (2019),
EUR 24,70 pro Veranstaltung je 150 Besucher (2020),
EUR 25,10 pro Veranstaltung je 150 Besucher (2021), und
EUR 25,70 pro Veranstaltung je 150 Besucher (2022).
Sie erhöht sich je weitere 150 Besucher um den jeweils genannten Betrag. Der Mindestver-gütungssatz bis zu 150 Besucher erhöht sich für die weiteren Jahre jährlich um die vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex ermittelte Inflationsrate.
Sofern bei Vorstellungen, einschließlich Vorstellungen vor geladenen Gästen (z.B. Firmen-jubiläen, Empfänge) oder Vorstellungen mit überwiegend freiem Zutritt die nach Ziffer 3 (2) errechnete Vergütung unterhalb der Mindestvergütung liegt, ist die Mindestvergütung zu entrichten.
(4) Berechnungsgrundlage sind die Einnahmen des Mitglieds des VDVT als Veranstalter aus dem Kartenverkauf netto, d.h. ohne Umsatzsteuer, sowie ohne Vorverkaufs- und Sys-temgebühren und ohne Vertriebsprovisionen, die an Empfänger außerhalb des Unterneh-mens bzw. des Unternehmensverbundes des Veranstalters gezahlt werden. Soweit Vorver-kaufs- oder Systemgebühren an den Veranstalter refundiert werden, sind diese in diesem Umfang der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen.
Sofern im Eintrittsgeld ein Menü- bzw. Buffetanteil inkludiert ist (Arrangement-Preis), wird dieser mit 1/3 des Eintrittsgeldes pauschal in Abzug gebracht. Höhere Kosten für Speisen und Getränke (inklusive Essens- oder Getränkepauschalen) sind nur dann von der Berech-nungsgrundlage in Abzug zu bringen, wenn das betroffene Mitglied des VDVT die entspre-chenden Kosten auf der Eintrittskarte oder in anderer Weise für die GEMA nachvollziehbar ausweist.
(5) Weitere durch die Veranstaltung erzielte geldwerte Vorteile, nämlich Einnahmen durch Werbung und / oder Sponsoring oder öffentliche Förderungen, soweit eine Subventionie-rung des Eintrittspreises bezweckt wird, um den Zugang zu den fraglichen Veranstaltungen einem breiten Publikum zu ermöglichen, sowie hiermit vergleichbare Zuwendungen an das Mitglied des VDVT als Veranstalter sind Bestandteile der Berechnungsgrundlage nach Ziffer 3 (4). Dies gilt jedoch nur, soweit sie steuerpflichtige Umsätze im Sinne des Umsatzsteuer-gesetzes darstellen und/oder zu Einnahmen des Veranstalters wirtschaftlich gleichwertig sind bzw. diese ersetzen. Medienkooperationen oder Sachzuwendungen zählen dann nicht zu den geldwerten Vorteilen, wenn weder unmittelbar noch mittelbar Geld durch Dritte an den Veranstalter fließt. Vor Beginn der Veranstaltung wird der Veranstalter gegenüber der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA angeben, ob vorgenannte Einnahmen erzielt wer-den.
(6) Das Mitglied des VDVT als Veranstalter stellt der GEMA innerhalb von 4 Wochen nach Monatsende alle zur Berechnung der Vergütung nach (4) und (5) notwendigen Informationen für die Vorstellungen des Vormonats zur Verfügung. Kommt der Veranstalter dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, verliert er für die betreffende Monatsrechnung den Gesamt-vertragsrabatt nach Ziffer 2 (1) dieses Vertrags. Unberührt hiervon bleibt die Geltendma-chung von Schadenersatzansprüchen.
(7) Das Mitglied des VDVT als Veranstalter übermittelt der GEMA innerhalb von 4 Wochen nach Monatsende zur Berechnung des reduzierten Vergütungssatzes nach Ziffer 3 (2) Sätze 2 bis 4 ein Veranstaltungsprogramm des Vormonats mit folgenden Angaben:
Wird ein solches Veranstaltungsprogramm nicht fristgerecht oder unvollständig übermittelt, hat der Veranstalter den Regelvergütungssatz von 2,88 Prozent unabhängig von der Dauer der Wiedergabe von Musik aus dem Repertoire der GEMA zu zahlen.
(8) Die Vergütungssätze sind Nettobeträge, zu denen die Umsatzsteuer in der jeweils ge-setzlich festgelegten Höhe (derzeit 7 Prozent) hinzuzurechnen ist.
(9) Die an die GEMA zu leistenden Vergütungen sind, soweit sich aus der Rechnung nichts Abweichendes ergibt, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt kos-tenfrei an die GEMA zu zahlen.
(10) Die GEMA kann verlangen, dass einem von ihr bestimmten unabhängigen, vereidigten und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer einmal jährlich jeweils nach Vereinbarung eines Termins zu den üblichen Geschäftszeiten Einsicht in sämtliche gemäß der vorstehenden Regelungen für die Berechnung der Lizenzvergütung relevanten Unterlagen insoweit gewährt wird, als dies zur Feststellung sowie zum Nachweis der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Mitglied des VDVT als Veranstalter übermittelten Auskünfte erforderlich ist. Ergibt die Prüfung eine Differenz zu Ungunsten der GEMA von mehr als 5 Prozent, so hat der Veranstalter die angemessenen Kosten der Prüfung zu erstatten. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich das Prüfrecht auf zum Prüfungszeitpunkt unverjährte Zeiträume, erstmals jedoch auf Veranstaltungen ab dem 01.01.2019. In begründeten Ausnahmefällen kann der Veranstalter den von der GEMA bestimmten Wirtschaftsprüfer ablehnen, wenn vom Veranstalter schriftlich und erforderlichenfalls unter Beibringung von Nachweisen dargelegt wird, dass der bestimmte Wirtschaftsprüfer im Einzelfall nicht unabhängig ist. In diesem Fall ist die GEMA berechtigt, einen anderen Wirtschaftsprüfer gemäß Satz 1 zu bestimmen.
Mitglieder des VDVT, deren Veranstaltungen Live-Musik-Darbietungen beinhalten und die der GEMA keine Aufstellung nach Ziffer 3 (7) übermitteln, sind verpflichtet, der GEMA innerhalb von 6 Wochen nach Durchführung der Veranstaltung eine Aufstellung über die benutzten Werke (Musikfolge) zu übersenden (§ 42 Abs. 2 Satz 1 VGG). Bei nicht ordnungs-gemäß (z.B. zu spät, unvollständig) eingereichten Musikprogrammen entfällt die Hälfte des Gesamtvertragsnachlasses.
(…)